Pro Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Managervergütungen


Nicht zuletzt Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in letzter Zeit eine Debatte zur Angemessenheit der Managergehälter in Deutschland angestoßen. Die Soziale Marktwirtschaft fordert, dass auch die Bezahlung von Führungskräften dem Leistungsprinzip entspricht. Milliarden Verluste und Millionen Boni passen nicht zusammen.

Zwar lehnen wir eine staatlich festgelegte Grenze von Gehältern strikt ab, aber ein wirksames Instrument zur Rückführung überhöhter Managervergütungen ist es, den Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand in Gestalt der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Managervergütungen zu beschränken.


Eine solche nur noch beschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit von Managervergütungen:

-          ist mit der Systematik des deutschen Steuerrechts vereinbar (1)

-          findet in zahlreichen Staaten mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung (2) statt

-          und entspricht einem weit verbreitetem Gerechtigkeitsempfinden unserer Bevölkerung (3)


1.                 Vereinbarkeit mit der Systematik des deutschen Steuerrechts

 

a)     Gemäß § 10 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) ist „die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden“ nicht abzugsfähig. Vergütungen im Sinne des § 10 Nr. KStG sind alle Leistungen, die vom steuerpflichtigen Unternehmen an die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen als Entgelt für die vereinbarte Überwachung erbracht werden. Erfasst sind Leistungen „jeder Art“, also beispielsweise auch Sachleistungen, Tantiemen, Optionsrechte, Ruhegehälter sowie die Übernahme von Prämien für Versicherungen.

 

b)     Jeder Gesellschafter, der gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer seiner Gesellschaft, einer Aktiengesellschaft oder GmbH, ist, darf für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit nur ein angemessenes Gehalt beziehen, ansonsten liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG der Körperschaft vor. Die Finanzverwaltung korrigiert in diesen Fällen den zu niedrigen Gewinn der Körperschaft, weil hier überhöhte Gehaltszahlungen an Anteilseigner zu Unrecht als Betriebsausgabe abgezogen wurden. Zahlt die Körperschaft an einen Gesellschafter neben einem festen Gehalt eine erfolgsabhängige Vergütung (Umsatzvergütung, Tantiemen) so legen Rechsprechung und Finanzverwaltung starre Grenzen an, wonach eine gewinnabhängige Tantieme höchstens 25 Prozent der Gesamtbezüge und höchsten 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen darf.

 

c)      Der gesamte Betriebsausgaben- / Werbungskostenbegriff im deutschen Steuerrecht wird vom Angemessenheitsprinzip geprägt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG schließt den unangemessenen Teil der Aufwendungen vom Steuerabzug aus, weil dieser Teil verdeckt privat veranlasst ist. Beispielsweise kann ein Rechtsanwalt mit 80.000 Euro Jahresumsatz sich keinen Picasso für 200.000 Euro in die Kanzlei hängen oder einen Rolls-Royce fahren und diese Aufwendungen jeweils als Betriebsausgabe abziehen. Zahlreiche Vorschriften des deutschen Steuerrechts enthalten Pauschalierungen von Betriebsausgaben/Werbungskosten , so beispielsweise der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, die Pendlerpauschale, der Sparer-Pauschbetrag oder Obergrenzen wie beispielsweise bei der Doppelten Haushaltsführung

 

2.                 Internationale Bezugsfälle

a)     USA

In den USA regelt Section 162(m) des Internal Revenue Code (I.R.C.), dass bestimmte Arbeitnehmervergütungen nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. US-Dollar steuerlich absetzbar sind („certain excessive employee remuneration“).

Betroffen sind „publicly held corporations“, in etwa vergleichbar mit deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften. Erfasst werden Arbeitnehmer, die als Direktor oder Vorstandsvorsitzender tätig sind oder zu den vier höchtsbezahlten leitenden Mitarbeitern des Unternehmens gehören. Vergütung umfasst auch Sach- oder andere geldwerte Leistungen.

b)     Japan

Das japanische Steuerrecht unterscheidet zwischen normalen Arbeitnehmern und „company officers“. Die an die normalen Arbeitnehmer gezahlten Löhne und Gehälter, Boni und Altersruhegelder können ungeschränkt als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Vergütungen von „company officers“ gelten hingegen nur als steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben, wenn sie im Branchenvergleich nicht unvernünftig überhöht sind. Zu den „company officers“ zählen unter anderem Vorstandsmitglieder, Rechnungslegungsberater, Treuhänderkontrolleure, Wirtschaftsprüfer, Insolvenzverwalter sowie Arbeitnehmer, deren Familie mehr als 50% der Aktien des Unternehmens halten und die in das Management des Unternehmens eingebunden sind.

c)      Niederlande

In den Niederlanden sind die Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern abzugsfähig, soweit sie angemessen sind, auch wenn sie vom Gewinn abhängig sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufsichtsratsvergütungen. Bei Aufsichtsratsmitgliedern, die wesentlich an dem Unternehmen beteiligt sind (mindestens 5%), sind die Bezüge nur bis zu einer Höhe von 1815 Euro voll absetzbar, der Rest nur zu 50%; der gesamte abzugsfähige Betrag darf aber 9076 Euro nicht überschreiten.

Nach Informationen aus dem BMF streben die Niederlande als erstes Land der Eurozone eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Managergehältern und -abfindungen an.

 

 
Manfred Kolbe MdB und Uwe Schummer MdB


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