Manfred Kolbe: „Feuerwehrführerschein“ kommt

Weg frei für die Fahrberechtigung bei Feuerwehren, Hilfs- und Rettungsdiensten

Feuerwehrfahrzeug aus Schkeuditz
Feuerwehrfahrzeug aus Schkeuditz

Wie der Bundestagsabgeordnete Manfred Kolbe direkt aus Berlin mitteilt, hat der Deutsche Bundestag in der letzten Sitzungswoche die Einführung des sog. „Feuerwehrführerscheins“ beschlossen. Im fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen die Abgeordneten folgende Neuregelungen für Mitglieder der Feuerwehr sowie den Hilfs- und Rettungsdiensten:

1.    Für Führerscheininhaber der Klasse B reicht für den Erwerb einer „Fahrberechtigung“ für Fahrzeuge bis 4,75 Tonnen eine verbandsinterne Ausbildung und Prüfung aus.

2.    Die Einzelheiten über die Ausbildungs- und Prüfungsvorbereitungen regelt das jeweilige Bundesland. Im Straßenverkehrsgesetz wurde dafür eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen.

3.    Für Fahrzeuge zwischen 4,75 und 7,5 Tonnen ist eine abgespeckte, vereinfachte und kostengünstige, externe C1 orientierte Ausbildung und Prüfung durch professionelle Fahrlehrer vorgesehen.

4.    Grundlage für diese höherwertige Fahrberechtigung ist eine Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministers, die der Minister dem Bundesrat zur Zustimmung vorlegen muss. (Bundesrat am 10. Juli 2009)

5.    Wer diese „höherwertige Fahrberechtigung“ bis 7,5 Tonnen erwirbt, soll nach zwei Jahren diese Fahrberechtigung in eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umschreiben lassen und sie dann auch außerhalb des Dienstes von THW, Feuerwehr oder Rettungsdiensten nutzen können.

Die Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben darüber hinaus den Bundesverkehrsminister aufgefordert, die bürokratischen Hürden für die „höherwertige Fahrberechtigung“ nicht unnötig hoch zu setzen. Die Fahrberechtigung muss so kostengünstig wie möglich erreicht werden.

Manfred Kolbe (CDU): „Es freut mich, dass wir eine schnelle und unbürokratische Lösung für die Feuerwehren und Rettungs-/Hilfsdienste gefunden haben. Die ehrenamtliche Arbeit der Freiwilligen wird so weiter unterstützt und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger weiter gewährleistet.“

Hintergrund für die Neuregelung war, dass immer freiwillige Helfer nur noch einen Führerschein der Klasse B besitzen und somit nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren durften.


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