Erklärung von Manfred Kolbe, MdB zur Einführung des Ehegattensplittings für gleichgeschlechtliche Paare

Erklärung zur Abstimmung nach § 31 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages über das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 - Drs. 17/13870, 17/... – (Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften)


Dem Gesetz kann ich nicht zustimmen, da Artikel 6 Grundgesetz Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.

Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist (Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 2002, BVerfGE 105,313/345). Die Ehe als Verbindung von Mann und Frau hat das Alleinstellungsmerkmal, dass alleine aus der Verbindung von Mann und Frau Kinder hervorgehen können, die wiederum die Zukunftsfähigkeit jeder Gesellschaft sichern. Daran hat bisher noch keine Ideologie, kein Parteiprogramm oder keine Gerichtsentscheidung etwas ändern können.

Dieses Alleinstellungsmerkmal verbietet sowohl die Öffnung der Ehe für andere Lebensformen, wie etwa der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft als auch, entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07. Mai 2013, die Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens aufzuheben. Darin liegt keinerlei Diskriminierung oder Unwerturteil gegenüber anderen Lebensformen, sondern eine schlichte Feststellung naturgegebener Unterschiede; wie etwa die Feststellung, dass ein Fisch schwimmt und ein Vogel fliegt, ohne das sich Fisch oder Vogel dadurch diskriminiert fühlen.

Dieses Alleinstellungsmerkmal verkennt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07. Mai 2013, wenn es Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen vermag. Deshalb verstößt meines Erachtens die Gewährung gleicher Vergünstigungen, wie etwa der Einräumung des Ehegattensplitting, gegen den besonderen Schutz der Ehe. Auch die Argumentation, man nimmt der Ehe nichts, wenn man auch der Lebenspartnerschaft oder anderen Formen des Zusammenlebens dieselben Rechte einräumt trägt nicht, da etwa auch im Prüfungswesen die Verleihung eines Spitzenprädikats an alle dieses Spitzenprädikat entwertet.

Zwar ist der Gesetzgeber bei der Grundrechtsauslegung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, umgekehrt kann aber auch das Bundesverfassungsgericht nicht in die freie Gewissensentscheidung des Abgeordneten eingreifen.


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